Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Heilpraktiker J. Schröer
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeine Geschäftsbedingung regelt die vertragliche Beziehung zwischen
Heilpraktiker J. Schröer und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der § 611 ff. BGB,
soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde.
§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages
1) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers annimmt (mündlich oder schriftlich) und sich an den Heilpraktiker mit dem Wunsch der Beratung, einer Diagnose und/oder einer Therapie wendet.
2) Der Heilpraktiker leistet seinen Dienst gegenüber dem Patienten, indem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
3) Welche Therapie angewendet wird, entscheidet der Patient, nachdem er vom Heilpraktiker über die möglichen Therapiemethoden, deren Vor- und Nachteile in fachlicher und finazieller Hinsicht (siehe §6) informiert wurde.
Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen,
wenn der Patient hierüber keine Entscheidung treffen möchte.
4) In der Naturmedizin werden Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt,
auch nicht allgemein erklärbar und wissenschaftlich nicht als erwiesen gelten.
Eine Heilungsgarantie einer angewandten Therapie darf vom Heilpraktiker nicht in Aussicht gestellt werden.
Lehnt der Patient bestimmte naturheilkundliche Therapien ab,
hat er dies dem Heilpraktiker gegenüber vor Behandlungsbeginn unbedingt mitzuteilen.
5) Die Medikamentennamen, die zur Injektion genutzt werden, werden dem Patienten zum privaten Gebrauch oder
zur weiteren Injektion durch einen Arzt, nicht mitgeteilt.
Grundsätzlich werden in dieser Praxis nur in Deutschland zugelassene, homöophatische Medikamente verwendet.
6) Der Heilpraktiker stellt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus und
verordnet keine verschreibungspflichtigen Medikamente.
7) Eine telefonische Erstberatung ist nicht möglich.
8) Säuglinge und Kinder bis 16 Jahre werden in dieser Praxis neuraltherapeutisch nicht behandelt.
Jugendliche von 16 - 18 Jahre nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten und deren schriftlichen Einwilligung.
§ 3 Vertraulichkeit der Behandlung
1) Der Heilpraktiker behandelt alle Patientendaten vertraulich.
Er erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratung und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte gegenüber Dritten nur mit schriftlicher/mündlicher Zustimmung des Patienten. Dieses ist nur bei der Horvi-Enzym-Therapie notwendig. Ihre Krankengeschichte wird der Firma Horvi-Enzym-Med mitgeteilt. Dieses ist norwendig, damit die für Sie bestmögliche Threapie an Medikamente/Spritzen/Injektionen zusammengestellt wird.
2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Heilpraktiker wegen gesetzlicher Vorschriften zur
Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist.
Dieses ist insbesondere der Fall, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker oder dessen Berufsausübung stattfinden.
§ 4 Einsicht in die Patientenakte/Berichte
1) Der Heilpraktiker führt über jeden Patienten eine Patientenakte.
Die Herausgabe der Patientenakte an den Patienten im Original wird grundsätzlich abgelehnt.
2) Auf Verlangen erstellt der Heilpraktiker für den Patienten kosten- und honorarpflichtig Kopien (1€/Kopie) aus der Akte, zusätzlich 30€ Bearbeitungsgebühr. Die in der Akte namentlich gennanten Medikamente werden unkenntlich gemacht.
3) Berichte f. Ämter ect. werden für den Patienten nur für das laufende Jahr kostenpflichtig (30 €) ausgestellt.
Für Berichte, die auf vergangende Jahre Bezug nehmen, muss der Patienet erneut vorstellig werden und diese sind kostenpflichtig.
Auskunft über die Erkrankung wie Diagnosen ect. werden per E-Mail o.ä. aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt.
§ 5 Kündigung des Behandlungsvertrages
1) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist mündlich,
durch einen Anruf o. ä., gekündigt werden.
2) Eine Kündigung durch den Heilpraktiker ist zulässig, sollte hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Patient zuvor geführte Anamnesegespräche oder Diagnoseauskünfte nicht,
unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, z. B. Verschweigen v. Allergien.
Weiterhin, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die den Behandler in einem Gewissenskonflikt bringen könnten.
Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 6 Erstanamnese/ Honorierung / Kosten/ Terminvereinbarung/ Terminabsage
1) Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages (§2) entsteht ein Honoraranspruch
des Heilpraktikers gegenüber des Patienten.
2) Sofern zwischen Heilpraktiker und Patient ein Honorar nicht individuell vereinbart worden ist, gelten die Sätze der Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH) in der aktuellen Fassung.
3) Die Kosten einer Erstvorstellung/ Erstanamnese, Differenzialdiagnostische Untersuchungen,
Diagnose & Rezept (ohne Anwendung!) beträgt für alle Patienten gleichermaßen 40 €. Dauer ca. 40 - 50 Minuten.
Ein Mehraufwand mit über 50 Minuten hinausgehend wird mit 1 € pro Minute berechnet.
Weitere Kosten möglich, wenn eine zusätzliche Anwendung gewünscht wird.
Bei akuten Schmerzen: einmalige neuraltherapeutische Behandlung ohne weitere Anwendungen, einschl. Beratung
kompl. mit Medikamente 70 €, je nach Segment der Injektion und Menge der praxiseigenen Medikamente.
Die Kosten einzelner Massagen, wie Gua Sha, der Haci- Schröpfglasmethode, der Bindegewebsmassage
oder einer Irisdiagnose mit Beratung betragen 30 €.
Sonderpreise bei Therapiekomplettpaketen ab/bei 4 - 10 maliger Anwendung auf Anfrage.
Nicht abgesagte Termine können pauschal mit 30 € berechnet werden!
Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient den anstehenden vereinbarten Termin
mindestens 12 Stunden vorher abgesagt hat oder einen wichtigen Grund hat, wie z. B. ein Todesfall oder Corona.
Da ich Patienten nur nach Terminvereinbarung persönlich empfange,
erscheinen Sie bitte zu dem vereinbarten Termin pünktlich.
Zeitfenster +/ - 15 Minuten, zu den vereinbarten Termin.
Eine wesentliche Verspätung ausserhalb des genannten Zeitfensters stellt den vereinbarten Termin in Frage,
da es zur Zeitverzögerung auf nachfolgende Termine kommen könnte.
Es fallen für Sie keine Wartezeiten zu den vereinbarten Terminen an.
Die Honorare sind vom Patienten nach jeder Behandlung bar zu zahlen.
Eine EC-Kartenzahlung ist nicht möglich!
Die übliche Zahlungsform ist die Barzahlung.
§ 7 Leistungen durch Dritte
Leistungen Dritter werden durch diese Praxis üblicherweise nicht vermittelt,
insofern werden auch keine Rechnungen von Dritten an diese Praxis erstellt.
Der Vollständigkeit aber, werden die folgenden Punkte § 7 Abs. 1-3 nicht gelöscht.
1) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen
und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Abs. 2 abzurechnen.
Auf Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge vom Heilpraktiker gesondert auszuweisen.
Der Heilpraktiker ist berechtigt, für die Vermittlung begleitender Leistungen Dritter beim Patienten,
eigene Honorare geltend zu machen.
2) Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selber überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil
der Honorare des Heilpraktikers, die vom Heilpraktiker ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
Dies gilt nicht, wenn insoweit eine Inklusiv-Vereinbarung zwischen Patient und Heilpraktiker getroffen wurde.
3) In einigen Fällen ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen Dritten (z.B. Labor) und sich selber Rechtsgeschäfte abschließen.
Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Drittem anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
4) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 Gesetz- Verkehr mit Arzneimitteln) ist Heilpraktikern die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet. Zulässig ist jedoch die Direktverabreichung solcher Arzneimittel durch den Heilpraktiker an den Patienten, da es sich hierbei nicht um eine Abgabe, sondern eine Verwendung handelt.
Die Honorarforderung des Heilpraktikers umfasst auch diese verwendeten Arzneimittel.
Die Anwendung von Arzneimitteln, die vom Patienten mitgebracht wurden, ist ausgeschlossen.
5) Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten, welche vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet werden, stellt ein Direktgeschäft zwischen Patient und Apotheke dar, auf welches diese AGB nicht zur Anwendung kommt.
Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die dem Patienten vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet werden und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
6) Private Zusatzkrankenversicherungen erstatten in den seltesten Fall den vollen Rechnungsbetrag.
Die Übernahme der Kosten muss der Patient im Vorfeld selbst mit der Versicherung klären.
Der Heilpraktiker übernimmt im Falle einer Ablehnung, keine Haftung.
Im Falle einer möglichen Leistung der Zusatzversicherung zahlt der Versicherte die injizierten praxiseigenen Medikamente,
immer direkt nach der Behandlung, in bar.
Zahlungsziel: 14Tage nach Rechnungserstellung, unabhängig von der Eingangszahlung durch die Versicherung.
§ 8 Queere-, Trans-, Divers-, Pronomen- usw.
1) Zu geschlechterspezifischen Erkrankungen wird in der Anamnese jeder Patient nach dem eigenen Geschlecht befragt.
Wichtig ist die Angabe des Geschlechtes, welches zur Geburt festgestellt wurde.
Geschlechtstypische Merkmale führen in der gesamtheitlichen Beurteilung zu einer gesicherten Diagnose und
dieses gilt es zu unterscheiden und zu berücksichtigen.
Wer sich nicht sicher ist zu welchen Geschlecht Er oder Sie gehört:
gesicherten Aufschluss über das Geschlecht gibt eine labortechnische Feststellung der Chromosomen (XX Frau/XY Mann)
Die labortechn. Untersuchung führt Ihr Hausarzt durch und ist kostenpflichtig.
Das ein drittes oder viertes Geschlecht wissenschaftlich nachgewiesen wurde, ist mir nicht bekannt.
D. h.: wer mit sich als Frau fühlt, aber als Mann geboren wurde:
es werden in diesem Fall der Diagnosestellung die geschlechtstypischen Merkmale eines Mannes berücksichtigt
und so auch umgekehrt.
Selbstverständlich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorerkrankungen.
Rechnungen und Patientenakten werden unter den augenblicklich geführten Namen (Perso.) erstellt.
Wenn Sie nicht als Herr oder Frau angesprochen werden möchten, so bitte ich um Verständnis,
dass ich vorher darüber informiert werden möchte.
Psychische Erkrankungen gehören nicht zu meinem Fachgebiet und werden deswegen von mir nicht behandelt.
Auch werden Erkrankungen , wo die Ursache von Operationen für Geschlechtsumwandlungen zu suchen ist,
von mir nicht behandelt.
Ich bitte um Verständnis.
§ 9 Rechnungserstellung/ Zahlungsziel
1) Neben den Quittungen, gemäß § 6 Absatz 5, erhält der Patient auf Verlangen vierteljährlich, spätestens nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Honorarrechnung, deren zusätzliche Ausstellung honorarpflichtig (30€) ist.
Sollte die Rechnung in der Gesamtsumme von dem Gesamtbetrag der bereits bezahlten Quittungen abweichen,
so ist die Differenz innerhalb von 10 Tagen vom Patienten an die Praxis zu begleichen.
2) Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen, die Anschrift und
das Geburtsdatum des Patienten. Darüber hinaus enthält die Rechnung die Diagnose, den Behandlungszeitraum, den Therapieschlüssel, die Anzahl der genutzten Medikamente, sowie die zu zahlenden bzw.schon bezahlten Leistungen.
3) Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung,
hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.
Eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse ist dann fraglich.
4) Daten von privat versicherten Patienten werden generell EDV-mäßig erfasst und gespeichert, gem. Datenschutzgesetz.
§9a Änderung bei privatversicherten oder zusatzversicherten Patienten bzgl. der Rechnungserstellung
ab 01.04.2024
1) Ich sehe mich gezwungen, Änderungen bei der Vorgehensweise von Rechnungserstellung und Zahlungsfristen vorzunehmen.
Praxiseigene, benötigte Medikamente für Injetionen müssen in der Praxis nach der Behandlung,
nach der Behandlung in bar bezahlt werden.
Darüber erfolgt eine Quittung, die Sie dann der Krankenkasse mit der Schlussrechnung vorlegen sollten.
Die bereits bezahlten Medikamente werden in der Rechnung nicht mehr aufgeführt.
Zahlungsziel 14 Tage ab Datum Rechnungserstellung.
Bei Zahlungsverzug über das Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungsdatum,- erstellung,
wird ein Erinnerungsschreiben nach 21 Tagen, ab Rechnungsdatum, erstellt.
Nach weiteren 10 Tagen erfolgt eine schriftliche Mahnung mit einer Mahngebühr von 10 €.
Eine zweite Mahnung nach weiteren 10 Tagen, wenn kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist.
Ist innerhalb von 8 Wochen, nach Rechnungserstellung, kein Zahlungseingang zu verzeichnen,
werden rechtliche Schritte eingeleitet. (Pfändung ect.)
§ 10 Honorarerstattung durch Dritte
1) Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars gegen Dritte hat,
wird der Honoraranspruch des Heilpraktikers gem. § 6 hiervon nicht berührt.
2) Für eine Erstattung von Leistungen, Patient- Krankenkasse, über nimmt die Praxis keine Garantie.
3) Eine Honorarabrechnung des Heilpraktikers erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten.
4) Eine Abrechnung direkt mit einem erstattungspflichtigen Dritten (z. B. Krankenkasse) findet nicht statt.
Eine Stundung des Honorars oder von Teilen des Honorars durch den Heilpraktiker in Erwartung
einer möglichen Erstattung durch Dritte findet ebenfalls nicht statt.
5) Soweit der Heilpraktiker dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich.
Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 6.
Der Umfang der Heilpraktikerleistung beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
6) Alle im Zusammenhang mit der Erstattung des Heilpraktikerhonorars durch Dritte notwendigen Auskünfte und
Bescheinigungen werden auf Verlagen dem Patienten gegenüber erteilt.
Diese Leistungen sind honorarpflichtig.
Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt nicht.
§11 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem Heilpraktiker aus dem Behandlungsvertrag und
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden.
§12 Salvatorische Klausel
1) Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam,
so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
2) Soweit Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderungen eine unzumutbare Härte für eine Partei des Vertrages darstellen würde.
Heilpraktiker J. Schröer
Stand: 02.04.2024